Baufilexikon

Am Amtsgericht wird ein Register geführt, welches die Rechtsverhältnisse von Grundstücken beinhaltet, das Grundbuch. Neben den Auskünften über Größe, Nutzungsart und Eigentumsverhältnissen sind dort alle Lasten, Beschränkungen und Rechte an anderen Grundstücken verzeichnet.

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort werden alle Grundbücher des jeweiligen Bezirks geführt und dorthin muss Du Dich wenden, wenn Du einen Einblick in das Grundbuch erhalten möchtest.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann einen aktuellen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt anfordern. Dieser beinhaltet alle Bestandteile des Grundbuchs. Für die Beantragung einer Baufinanzierung benötigst Du immer einen aktuellen Ausdruck (max. drei Monate alt).  

Wenn Dritte (beispielsweise Nachbarn) eine Recht darauf haben, Dein Grundstück zu überquerten, handelt es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit. Diese Rechte Dritter werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Typische Grunddienstbarkeiten dabei sind:

Wenn Du eine Immobilie oder ein Grundstück kaufst, musst Du auf den Kaufpreis eine Steuer zahlen, die Grunderwerbsteuer. Diese beträgt, abhängig vom Bundesland, zwischen 3 und 6,5% und ist unmittelbar nach Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig. Das Finanzamt wird Dich schriftlich darauf hinweisen.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl gibt an, wie groß die Grundfläche eines Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche sein darf. Bei einer Grundflächenzahl von 0,6 dürften beispielsweise 60 % des Grundstücks bebaut werden, wobei Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten mitzurechnen sind.

Zu den Grundpfandrechten zählen zum Beispiel die Hypothek oder die Grundschuld. Durch Eintragung eines solchen Grundpfandrechts sichert ein Gläubiger (Bank, aber auch Privatperson oder andere Gläubiger) seine Forderung gegenüber dem Immobilienbesitzer ab.

Die Grundschuld wird meist zugunsten eines Gläubigers (z.B. Bank) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Gläubiger sichert somit seine Forderungen gegenüber dem Eigentümer ab. Bei Nichtzahlung (und nach einem entsprechenden Mahnverfahren) kann dieser das Objekt im letzten Schritt sogar zwangsversteigern lassen.

Mit der Grundschuldbestellung stimmst Du als (künftiger) Eigentümer der Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch zu. Die Zustimmung wird notariell beurkundet und ist bei einer Finanzierung zwingend erforderlich, da die Bank sonst nicht mit Sicherheit weiß, ob die Grundschuld für die Finanzierung auch korrekt eingetragen wird.

Neben der Grundschuld wird auch ein Grundschuldzins ins Grundbuch eingetragen. Dieser liegt sowohl weit über dem aktuellen Marktzins als auch weit über dem von Dir vereinbarten Zinssatz in Deinem Kreditvertrag. Aber nicht erschrecken.



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