Baufilexikon

Die „Auflassung“ ist ein Begriff aus alter Zeit, welcher aber auch heute noch Bestand hat. Haben sich früher Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel des Grundstücks oder der Immobilie geeinigt, wurde der neue Besitzer „auf das Grundstück gelassen“.

Haben sich Käufer und Verkäufer geeinigt, vergeht noch einige Zeit, bis der eigentliche Eigentumsübergang vollzogen ist. In dieser Übergangszeit wird in Abteilung II des Grundbuchs eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese verhindert, dass ohne Zustimmung des neuen Eigentümers irgendwelche Eintragungen (Lasten oder Beschränkungen)...

Wenn Du eine Eigentumswohnung kaufst, gibt es Teile, die Dir alleine gehören (Wohnung, ggfls. Keller, Garten, etc.) und Teile, die der Allgemeinheit gehören (Gemeinschaftseigentum). Im Aufteilungsplan wird genau festgehalten, welche Gebäudeteile wo stehen, wie groß diese sind und wie diese aufgeteilt sind.



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